Da wir ja am Mondeo eine Supersprint Magnum Duplex-Auspuffanlage haben musste ich das TÜV-technisch abklären, ob die abgenommen werden muss. Man findet leider nicht allzuviele Informationen im Netz, daher schrieb ich Dekra und TÜV direkt mal an mit folgender Mail:
Ich besitze für einen Sportauspuff meines Fahrzeugs (Ford Mondeo) eine Übereinstimmungsbescheinigung. Nun habe ich gelesen, dass man diesen Auspuff nicht zur Abnahme durch einen Sachverständigen vorzuführen hat. Ist dies korrekt? Verhält sich diese Übereinstimmungsbescheinigung wie eine ABE? Oder sollte ich diesen Auspuff in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen?
Nicht einmal 24 Stunden nach versenden der Mail (gestern abend gegen 2000) bekam ich von beiden jeweils eine Antwortmail. Der TÜV-Süd (10:46) drückt sich sehr kurz und Präzise wie folgt aus:
Sehr geehrter Herr Meyer,
Der Auspuff ist, wenn eine EG-Übereinstimmungserklärung vorliegt, wo Ihr Fahrzeugtyp mit aufgeführt ist, nicht Abnahmepflichtig.
Es ist ausreichend, wenn Sie die Bescheinigung bei den Fahrzeugpapieren mitführen.Mit freundlichem Gruß
Die Dekra hingegen vier Stunden später um einige Sätze länger und geht auch auf Eventualitäten ein:
Sehr geehrter Herr Meyer,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Die Nummer EG/ECE-Betriebserlaubnis für den Auspuffschalldämpfer sagt nur
aus, dass dieser Schalldämpfer geprüft wurde. Der Verwendungsbereich ergibt
sich aus der dazugehörenden Übereinstimmungsbescheinigung, die von vielen
Teileherstellern mit dem Auspuff mitgeliefert wird.Mit der Übereinstimmungsbescheinigung, in der Ihr Fahrzeug aufgeführt sein
sollte, ist dann keine Abnahme erforderlich.Es gibt eine gewisse Unklarheit darüber, ob die eingeprägte Nummer als
Nachweis genügt.Im Zweifelsfall wird von den Behörden bürgernah, für den Fahrzeughalter
entschieden und es genügt die eingeprägte Nummer.Bei der Prüfung gibt es keine Beanstandung, wenn offensichtlich die
Geräuschwerte, aus dem Fahrzeugschein, eingehalten sind. Ggf. kann eine
Geräuschmessung angeordnet bzw. durchgeführt werden.Für die Übereinstimmungsbescheinigung gilt keine generelle Mitführpflicht.
Es wir jedoch empfohlen, um Schwierigkeiten mit Behörden vorzubeugen
diese oder mindestens eine Kopie, mitzuführen. Bei der HU z.B. sollten Sie
das Original zur Prüfung dabei habenMit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
Damit sind meine Fragen auf alle Fälle und die anderer Fahrzeugbesitzer bezüglich der Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeugteile (vorrangig wahrscheinlich Tuning-Teile) geklärt.
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